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Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung
des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.
– Stand: Januar 2002 –
© 2002 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
(ZVEI) e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte
vorbehalten.
Zentralverband
Elektrotechnik- und
Elektronikindustrie e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der Lieferungen oder
Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer)
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten
zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt
wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der
Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der
Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig,
soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk
ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung
oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der
Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen
Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des
Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen
Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen
(Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit
der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,
dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder
sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für
Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen
auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche
Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen
angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann
der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von
je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in
allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf
Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf
Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen,
höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei
frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a)
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder
Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung
oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung,
der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,
so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage
gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten
zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen
branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und
Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste,
Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der
Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die
Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.
genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das
Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und
Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat
der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-,
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder
Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder Montagestelle befinden und
alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.
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vorbehalten.
4. Verzögern sich die Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so
hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer
wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung
der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach
Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von
zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls
nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme
von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie
folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder
Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel
gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen
des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist
der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt
zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei
nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB
gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt
im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere
als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist
der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber
dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl
und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur
Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten
Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer
über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind
ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle
Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von
Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger
Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die
in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist,
ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der
Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse
im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem
Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn
der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
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